§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1)    Der Verein führt den Namen amp Golfclub Lübecker Bucht e. V.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister des     Amtsgerichts Lübeck eingetragen.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)    Gegenstand des Vereins sind
    - die Ausübung und Förderung des Golfsports nebst intensivem Schulbetrieb
    - die allgemeine Förderung des Golfsports
    - die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Kommune, im Golfverband des Landes Schleswig-    Holstein sowie im Deutschen Golfverband und in anderen Golfverbänden.


(2)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine außerordentlichen Zuwendungen des Vereins.

 

§ 3

Mitgliedschaft
 
(1) Der Verein hat

    a. ordentliche Mitglieder
    b. außerordentliche Mitglieder
    c. Passive Mitglieder
    d. Ehrenmitglieder

 

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten     18. Lebensjahr, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute (Firmenmitglieder). Ordentliche Mitglieder, die bei der Vereinsgründung mitgewirkt haben, werden als "Gründungsmitglieder" bezeichnet.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind

    - natürliche und juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften sowie Körperschaften, die den Zweck des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf den Clubanlagen auszuüben ( fördernde Mitglieder )
    - Jugendliche unter 18 Jahren ( Jugendmitglieder )
 
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der     Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich ist.

 

(5) Passive Mitglieder sind solche, die den Golfsport im amp Golfclub Lübecker Bucht e.V. nicht ausüben. Für die Umwandlung in eine passive Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung bis zum 30.September eines Jahres an den Vorstand zu richten. Eine Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.     

Passive Mitglieder können in ein Vereinsamt (Vorstand, Kassenprüfer) gewählt werden oder nach Umwandlung darin verbleiben.

 

(6) Welcher der vorgenannten Kategorien ein Mitglied angehört, entscheidet der Vorstand.


§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand erforderlich.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Sie ist nicht     anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Im übrigen gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Aufnahme- und Mitgliedschaftsbedingungen des Vereins, insbesondere die jeweils gültige Beitragsordnung, sowie die Bestimmungen des Betreibervertrages mit dem Golf Club Segeberg e.V..

 (4) Firmen haben in ihrem Aufnahmegesuch die natürlichen Personen zu benennen, die ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben sollen.


(5) Für die Umwandlung einer Mitgliedschaft in eine andere Mitgliedsform gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


§ 5

Beiträge, Jahresnutzungsgebühren

(1) Der Vorstand setzt die Clubbeiträge fest. Die Beitragsgestaltung kann für die verschiedenen Mitgliedschaften unterschiedlich erfolgen. Die     Beitragsordnung kann bei weiter entfernt wohnenden ordentlichen Mitgliedern einen geringeren Jahresbeitrag vorsehen.

(2) Umlagen können nur durch die Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Die Jahresclubbeiträge sind jeweils zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres im Voraus zur Zahlung fällig. Die Vereinsmitglieder sind zu verpflichten, der Einzugsermächtigungen zu erteilen.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6

Rechte der Mitglieder
 
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse sowie des Betreibervertrages zwischen dem Verein und dem Golf Club Segeberg e.V. die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung.

(3) Firmenmitglieder üben ihre Rechte durch die von Ihnen bei der Aufnahme angegebenen oder später benannten natürlichen Personen aus.


§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist immer befristet bis zum 31.12. eines Jahres. Sie verlängert sich automatisch, wenn sie nicht vom Mitglied oder dem Verein, vertreten durch den Vorstand, bis zum 30.September eines Jahres für das Folgejahr durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.     

Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr, es sei denn, der Vorstand sieht nach seinem freien Ermessen hiervon ab; ein     Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

(2) Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch:
    a. Austritt
    b. Ausschluss
    c. Tod

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten in Bezug auf den Verein einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a)     wenn das Mitglied nachhaltig gegen die Satzung, die satzungsgemäßen Beschlüsse, die Regelungen des Betreibervertrages zwischen dem Verein und dem Golf Club Segeberg     e.V. oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt (z.B. sich vereinsschädigend verhält),

b)    wenn ein Mitglied trotz zweifacher eingeschriebener Mahnung mit einen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein  länger als zwei Monate in Verzug gerät,

c) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

    Bei Firmenmitgliedern steht das Verhalten eines von der Firma zur Ausübung des Mitgliedschaftsrechtes Benannten dem Verhalten des Firmenmitgliedes gleich. In diesem Fall kann der Vorstand von dem Ausschluss des Firmenmitgliedes absehen und diesem statt dessen auferlegen, innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person zur Ausübung des Mitgliedschaftsrechts zu benennen.

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Satzung Golfclub Lübecker Bucht.pdf
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